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   OLG Köln, 24.03.2004 - 2 Wx 34/03   

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OLG Köln, 24.03.2004 - 2 Wx 34/03 (https://dejure.org/2004,2269)
OLG Köln, Entscheidung vom 24.03.2004 - 2 Wx 34/03 (https://dejure.org/2004,2269)
OLG Köln, Entscheidung vom 24. März 2004 - 2 Wx 34/03 (https://dejure.org/2004,2269)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintragung einer Arrestsicherungshypothek; Beeinträchtigung der Immunität eines Staates; Auslegung des Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD); Rechtsschutzbedürfnis; Völkerrechtlicher Notstand wegen Zahlungsunfähigkeit

  • Judicialis

    GG Art. 25; ; GG Art. 100 Abs. 2; ; WÜD Art. 22; ; GBO § 71; ; GBO § 78; ; GBO § 79; ; ZPO § 867 Abs. 3; ; ZPO § 932

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Beeinträchtigung diplomatischer Immunität eines hoheitlich genutzten Grundstücks durch Eintragung einer Arresthypothek

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2004, 100
  • Rpfleger 2004, 478
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 13.12.1977 - 2 BvM 1/76

    Philippinische Botschaft

    Auszug aus OLG Köln, 24.03.2004 - 2 Wx 34/03
    Insoweit ist im Grundsatz anerkannt und steht auch vorliegend zwischen den Verfahrensbeteiligten außer Streit, dass von Völkerrechts wegen bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat nicht auf Gegenstände zugegriffen werden darf, die zum gegebenen Zeitpunkt seiner diplomatischen Vertretung zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktion dienen, sofern dadurch die Erfüllung der diplomatischen Aufgaben beeinträchtigt werden könnte (BVerfGE 46, 342 [394 f.]).

    Wegen der Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Beurteilung einer Gefährdung dieser Funktionsfähigkeit und wegen der latent gegebenen Missbrauchsmöglichkeiten zieht das allgemeine Völkerrecht den Schutzbereich zu Gunsten des anderen Staates sehr weit und stellt auf die typische, abstrakte Gefahr, nicht aber auf eine konkrete Beeinträchtigung der diplomatischen Tätigkeit ab (vgl. BVerfGE 46, 342 [395]).

    Generell unverletzlich sind die den diplomatischen und konsularischen Missionen dienenden Gegenstände, insbesondere die Gesandtschaftsgrundstücke (Art. 22 ff. des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, BGBl 1964 II, S. 959, 971 ff. und Art. 31 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen, BGBl 1969 II, 1585, 1619; BVerfGE 15, 25 [35]; 46, 342 [395]), denn dieser völkerrechtliche Schutz soll das ungehinderte Funktionieren der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates im Empfangsstaat zur Erfüllung ihrer diplomatischen Aufgaben gewährleisten (vgl. BVerfGE 46, 342 [397]; BGH, NJW-RR 2003, 1218 ff.).

    Insoweit wird auch im Rahmen des WÜD auf die typische, abstrakte Gefahr abgestellt, nicht aber auf eine konkrete Beeinträchtigung der diplomatischen Tätigkeit (vgl. hierzu auch BVerfGE 46, 342 [395]).

    Für die Erfüllung ihrer Aufgaben komme es nicht darauf an, ob der Entsendestaat oder eine andere Person als Eigentümer des Gesandtschaftsgrundstückes im Grundbuch eingetragen sei (BVerfGE 15, 25 [43]; 46, 342 [395]).

    Hiernach ist eine abstrakte Gefährdung "bei den Rechtswirkungen, die ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach deutschem Recht zu Lasten des Vollstreckungsschuldners und von Drittschuldnern auslöst, gegeben" (so ausdrücklich BVerfGE 46, 342 [402] - Hervorhebung durch den Senat).

    Dass der Botschaftsbetrieb u.U. trotz der Pfändung gleichwohl jedenfalls nach außen hin unbeeinträchtigt bleibt, spielt demgegenüber keine Rolle (vgl. BVerfGE 46, 342 [402]; ebenso KG, Beschluss vom 7. November 2003 - 25 W 100/03 - S. 10 f. der Beschlussausfertigung).

    Neben dem - völkervertraglich zustandegekommenen - WÜD besteht zwar auch eine allgemeine Regel des Völkerrechts, dass die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsstaat aus einem Vollstreckungstitel gegen einen fremden Staat in Gegenstände dieses Staates, die sich im Hoheitsbereich des Gerichtsstaates befinden oder dort gelegen sind, ohne Zustimmung des fremden Staates unzulässig sind, sofern sie im Zeitpunkt des Beginns als Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen (vgl. BVerfGE 46, 342, 346 [394 f.]; 64, 1 [40]; BGH, NJW-RR 2003, 1218).

    Von Völkerrechts wegen darf bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat aber (nur dann) nicht auf die zum gegebenen Zeitpunkt seiner diplomatischen Vertretung zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktionen dienenden Gegenstände zugegriffen werden, wenn dadurch die Erfüllung der diplomatischen Aufgaben beeinträchtigt werden könnte (BVerfGE 46, 342 [394 f.]).

    So hat das Bundesverfassungsgericht in der bereits mehrfach zitierten Entscheidung vom 13. Dezember 1977 (BVerfGE 46, 342 [394 f.]) zwar zunächst ausgeführt, dass "von Völkerrechts wegen bei Maßnahmen der Sicherung oder Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat nicht auf die zum gegebenen Zeitpunkt seiner diplomatischen Vertretung zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktionen dienenden Gegenstände zugegriffen werden" dürfe.

    So hat das Bundesverfassungsgericht die zitierte Feststellung in der Entscheidung vom 13. Dezember 1977 sogleich dahingehend eingeschränkt, dass die völkerrechtliche Norm ne impediatur legatio derartige Maßnahmen insoweit ausschließe, als durch sie die Erfüllung der diplomatischen Aufgaben beeinträchtigt werden könnte (BVerfGE 46, 342 [395] - Hervorhebung durch den Senat).

    Insoweit genügt zwar bereits eine abstrakte Gefährdung der Funktionsfähigkeit der diplomatischen Vertretung (BVerfGE 46, 342 [395]).

  • BGH, 28.05.2003 - IXa ZB 19/03

    Zwangsvollstreckung in diplomatischen Zwecken dienenden Grundbesitz eines fremden

    Auszug aus OLG Köln, 24.03.2004 - 2 Wx 34/03
    Generell unverletzlich sind die den diplomatischen und konsularischen Missionen dienenden Gegenstände, insbesondere die Gesandtschaftsgrundstücke (Art. 22 ff. des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, BGBl 1964 II, S. 959, 971 ff. und Art. 31 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen, BGBl 1969 II, 1585, 1619; BVerfGE 15, 25 [35]; 46, 342 [395]), denn dieser völkerrechtliche Schutz soll das ungehinderte Funktionieren der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates im Empfangsstaat zur Erfüllung ihrer diplomatischen Aufgaben gewährleisten (vgl. BVerfGE 46, 342 [397]; BGH, NJW-RR 2003, 1218 ff.).

    Dabei kann zu Gunsten der Beteiligten zu 2) davon ausgegangen werden, dass das hier fragliche Grundstück im Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung einer Arresthypothek diplomatisch genutzt wurde und dass diese Nutzung auch derzeit noch fortdauert (vgl. zu den Beweisanforderungen an die hoheitliche Nutzung BGH NJW-RR 2003, 1218).

    Auch die Anordnung der Zwangsversteigerung eines diplomatisch genutzen Grundstückes (siehe hierzu BGH NJW-RR 2003, 1218) oder die Anordnung der Zwangsverwaltung muss wegen der mit diesen Maßnahmen verbundenen bzw. sich unmittelbar anschließenden Rechtswirkungen und Beeinträchtigungen des Grundstückseigentümers als von Art. 22 Abs. 3 WÜD untersagte Zwangsvollstreckungsmaßnahme angesehen werden (vgl. zur Zwangsverwaltung etwa § 150 Abs. 2 ZVG).

    Insbesondere hat die Eintragung einer Arresthypothek nicht die Beschlagnahme des Grundstücks zur Folge, wie dies bei der Anordnung der Zwangsversteigerung der Fall ist (vgl. § 23 ZVG - siehe auch BGH NJW-RR 2003, 1218).

    Neben dem - völkervertraglich zustandegekommenen - WÜD besteht zwar auch eine allgemeine Regel des Völkerrechts, dass die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsstaat aus einem Vollstreckungstitel gegen einen fremden Staat in Gegenstände dieses Staates, die sich im Hoheitsbereich des Gerichtsstaates befinden oder dort gelegen sind, ohne Zustimmung des fremden Staates unzulässig sind, sofern sie im Zeitpunkt des Beginns als Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen (vgl. BVerfGE 46, 342, 346 [394 f.]; 64, 1 [40]; BGH, NJW-RR 2003, 1218).

    Hierbei kann die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob ein Titel, der unter Verletzung der Immunität fremder Staaten bzw. deren sonstiger Immunitätsträger ergangen ist, nichtig oder nur anfechtbar ist (vgl. zum Streitstand die Nachweise bei BGH, NJW-RR 2003, 1218), offenbleiben.

  • BVerfG, 30.10.1962 - 2 BvM 1/60

    Jugoslawische Militärmission

    Auszug aus OLG Köln, 24.03.2004 - 2 Wx 34/03
    Generell unverletzlich sind die den diplomatischen und konsularischen Missionen dienenden Gegenstände, insbesondere die Gesandtschaftsgrundstücke (Art. 22 ff. des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, BGBl 1964 II, S. 959, 971 ff. und Art. 31 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen, BGBl 1969 II, 1585, 1619; BVerfGE 15, 25 [35]; 46, 342 [395]), denn dieser völkerrechtliche Schutz soll das ungehinderte Funktionieren der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates im Empfangsstaat zur Erfüllung ihrer diplomatischen Aufgaben gewährleisten (vgl. BVerfGE 46, 342 [397]; BGH, NJW-RR 2003, 1218 ff.).

    Allerdings liegt auch Art. 22 WÜD die Auffassung zugrunde, dass die Immunität eines Gesandtschaftsgrundstückes gerechtfertigt, aber auch begrenzt wird durch den Zweck, der diplomatischen Tätigkeit Schutz zu gewähren (BVerfGE 15, 25 [40]).

    Für die Erfüllung ihrer Aufgaben komme es nicht darauf an, ob der Entsendestaat oder eine andere Person als Eigentümer des Gesandtschaftsgrundstückes im Grundbuch eingetragen sei (BVerfGE 15, 25 [43]; 46, 342 [395]).

    In diesem Zusammenhang hat es auch auf die frühere Entscheidung vom 30. Oktober 1962 Bezug genommen, in der die Verurteilung eines fremden Staates zur Grundbuchberichtigung hinsichtlich eines hoheitlich genutzten Grundstücks ausdrücklich für völkerrechtlich zulässig erklärt worden ist (BVerfGE 15, 25 ff.).

  • OLG Frankfurt, 24.06.2003 - 8 U 52/03

    Zwangsvollstreckung; Argentinien-Anleihen; Staatsnotstand; Vorlagebeschluss;

    Auszug aus OLG Köln, 24.03.2004 - 2 Wx 34/03
    Durch Beschluss vom 24. Juni 2003 (8 U 52/03) hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. im Berufungsverfahren die Zwangsvollstreckung aus dem Arresturteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 220.000,00 EUR eingestellt.

    Mit Rücksicht auf die vom Bundesverfassungsgericht durchzuführende Normenverifikation hat es das Arrestverfahren "entsprechend § 148 ZPO" bis zur Entscheidung des angerufenen Gerichts ausgesetzt (vgl. NJW 2003, 2688 ff.).

    cc) Da die Beteiligte zu 2) ausweislich der Feststellungen des Landgerichts in der angegriffenen Entscheidung die in dem Einstellungsbeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 2003 - 8 U 52/03 - festgelegte Sicherheitsleistung von 220.000,00 EUR nicht erbracht hat, steht dieser Einstellungsbeschluss der Eintragung der Arresthypothek nicht entgegen (§ 775 Nr. 3 ZPO).

    Der Senat hält es nicht für angezeigt, das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die auf Art. 100 Abs. 2 GG gestützten Vorlagen des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. zum Problem eines völkerrechtlichen Notstandes (NJW 2003, 2688) und des Amtsgerichts Berlin-Mitte zu den Anforderungen eines Immunitätsverzichts (NJW 2003, 1713) in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO auszusetzen.

  • OLG Frankfurt, 28.10.2002 - 8 W 68/02

    Anordnung eines Arrestes wegen Vollstreckung im Ausland

    Auszug aus OLG Köln, 24.03.2004 - 2 Wx 34/03
    Durch Beschluss vom 28. Oktober 2002 (8 W 68/02) ordnete das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. auf Antrag des Beteiligten zu 1) den dinglichen Arrest über das Vermögen der Beteiligten zu 2) wegen 25.654,59 EUR nebst 10, 25% Zinsen seit dem 6. Februar 2001 aus den Inhaberteilschuldverschreibungen mit der Wertpapierkennnummer ###1 sowie wegen weiterer 132.935,08 EUR nebst 11, 75% Zinsen seit dem 20. Mai 2001 aus den Inhaberteilschuldverschreibungen mit der Wertpapierkennnummer ###2 sowie wegen einer Kostenpauschale von 18.000,00 EUR an (vgl. InvO 2003, 373).

    den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 4. November 2003 (4 T 47/03) aufzuheben und den Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek gemäß dem Arrestbefehls des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Oktober 2002 (8 W 68/02) zurückzuweisen,.

    aa) Der dem Antrag des Beteiligten zu 1) zugrunde liegende Arrestbefehl des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 28. Oktober 2002 (8 W 68/02) - bestätigt durch das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 14. März 2003 (2 - 21 O 509/02) - ist jedenfalls in dem hier in Rede stehenden Arrestvollziehungsverfahren ungeachtet der von dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. aufgeworfenen völkerrechtlichen Fragen als wirksamer Titel zu qualifizieren.

  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81

    National Iranian Oil Company

    Auszug aus OLG Köln, 24.03.2004 - 2 Wx 34/03
    Neben dem - völkervertraglich zustandegekommenen - WÜD besteht zwar auch eine allgemeine Regel des Völkerrechts, dass die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsstaat aus einem Vollstreckungstitel gegen einen fremden Staat in Gegenstände dieses Staates, die sich im Hoheitsbereich des Gerichtsstaates befinden oder dort gelegen sind, ohne Zustimmung des fremden Staates unzulässig sind, sofern sie im Zeitpunkt des Beginns als Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen (vgl. BVerfGE 46, 342, 346 [394 f.]; 64, 1 [40]; BGH, NJW-RR 2003, 1218).

    Auch in der Entscheidung vom 12. April 1983 (BVerfGE 64, 1 [40]) findet sich die Feststellung, dass Vermögensgegenstände eines fremden Staates, die im Gerichtsstaat belegen seien oder sich dort befänden, ohne die Zustimmung des fremden Staates weder Zwangsvollstreckungs- noch Sicherungsmaßnahmen unterworfen werden dürften, sofern sie hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienten.

  • BVerfG, 09.07.1963 - 2 BvM 1/63

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG

    Auszug aus OLG Köln, 24.03.2004 - 2 Wx 34/03
    Demgegenüber haben die Fachgerichte Völkervertragsrecht selbst anzuwenden und auszulegen (vgl. nur BVerfGE 16, 276; BVerfG, 4. Kammer des Zweiten Senats NJW 2001, 1848 mit umfassenden Nachweisen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

    Hierfür kann dahinstehen, ob dies bereits daraus folgt, dass sich die allgemeine Völkerrechtsregel in dem hier interessierenden Umfang mit dem Regelungsgehalt der maßgeblichen Bestimmung des WÜD deckt und die allgemeine Völkerechtsregel vorliegend möglicherweise gar nicht entscheidungserheblich ist (vgl. allgemein zu dem Verhältnis von Völkerrechtsregel und völkerrechtlichem Vertrag BVerfGE 16, 276 ff.).

  • KG, 07.11.2003 - 25 W 100/03

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Zulässigkeit der Pfändung des Bankkontos einer

    Auszug aus OLG Köln, 24.03.2004 - 2 Wx 34/03
    Nicht entscheidungserheblich ist deshalb auch die Bestimmung der völkerrechtlichen Voraussetzungen, die bei einem Immunitätsverzicht erfüllt sein müssen (siehe hierzu KG, Beschluss vom 7. November 2003 - 25 W 100/03 - sowie den Vorlagebeschluss gemäß Art. 100 Abs. 2 GG des AG Berlin-Mitte, NJW-RR 2003, 1713 ff.).

    Dass der Botschaftsbetrieb u.U. trotz der Pfändung gleichwohl jedenfalls nach außen hin unbeeinträchtigt bleibt, spielt demgegenüber keine Rolle (vgl. BVerfGE 46, 342 [402]; ebenso KG, Beschluss vom 7. November 2003 - 25 W 100/03 - S. 10 f. der Beschlussausfertigung).

  • LG Frankfurt/Main, 14.03.2003 - 21 O 509/02

    "Argentinienanleihen"

    Auszug aus OLG Köln, 24.03.2004 - 2 Wx 34/03
    Durch Urteil vom 14. März 2003 (2 - 21 O 509/02) hat das Landgericht Frankfurt a. M. den Arrestbefehl bestätigt (vgl. JZ 2003, 1010 ff.).

    aa) Der dem Antrag des Beteiligten zu 1) zugrunde liegende Arrestbefehl des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 28. Oktober 2002 (8 W 68/02) - bestätigt durch das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 14. März 2003 (2 - 21 O 509/02) - ist jedenfalls in dem hier in Rede stehenden Arrestvollziehungsverfahren ungeachtet der von dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. aufgeworfenen völkerrechtlichen Fragen als wirksamer Titel zu qualifizieren.

  • LG Bonn, 04.11.2003 - 4 T 47/03

    Immunitätsverzicht

    Auszug aus OLG Köln, 24.03.2004 - 2 Wx 34/03
    Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 20. November 2003 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 4. November 2003 - 4 T 47/03 - wird zurückgewiesen.

    den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 4. November 2003 (4 T 47/03) aufzuheben und den Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek gemäß dem Arrestbefehls des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Oktober 2002 (8 W 68/02) zurückzuweisen,.

  • BVerfG, 20.07.2000 - 1 BvR 352/00

    Zur Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz

  • BVerfG, 12.12.2000 - 2 BvR 1290/99

    Völkermord vor deutschen Gerichten

  • BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96

    DDR-Botschafter

  • BGH, 15.04.1997 - IX ZR 112/96

    Aufklärungspflicht der Gläubigerbank über das Bürgschaftsrisiko; Vollstreckung

  • BGH, 17.12.1992 - IX ZR 226/91

    Kein Überweisungsbeschluß bei Arrest

  • BVerfG, 13.02.2003 - 2 BvQ 3/03

    Antrag der Republik Argentinien auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen

  • BGH, 13.09.2001 - V ZB 15/01

    Eintragung einer Zwangshypothek zu Gunsten des Verwalters einer

  • BVerfG, 08.10.2003 - 2 BvR 1309/03

    Aussetzung eines Zivilrechtsstreits bis zur Entscheidung des

  • OLG Celle, 11.10.1989 - 4 W 279/89
  • OLG Zweibrücken, 16.11.2000 - 3 W 191/00

    Eintragung einer Zwangssicherungshypothek - unbefristete Beschwerde - Vertretung

  • AG Berlin-Mitte, 10.09.2003 - 32 M 4833/03

    Allgemeine Regel des Völkerrechts auf Immunitätsverzicht eines ausländischen

  • KG, 03.02.1987 - 1 W 5441/86

    Grundbuch; Eintragung; Zwangshypothek; Anfechtung; Beschwerde; Erinnerung

  • OLG Köln, 23.10.1995 - 2 Wx 32/95

    Einlegung der weiteren Beschwerde

  • BVerfG, 06.12.2006 - 2 BvM 9/03

    Pauschaler Verzicht auf Staatenimmunität erfasst nicht die diplomatische

    Die Entscheidung gibt aber zum einen keine Anhaltspunkte für eine völkerrechtliche Überzeugung des Gerichts, zum anderen bestätigte das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 24. März 2004 - 2 Wx 34/03 - zwar die Eintragung einer Arrestsicherungshypothek bezüglich eines diplomatisch genutzten Gebäudes, stellte aber ausdrücklich fest, dass die Frage der Reichweite des Immunitätsverzichts in Bezug auf diplomatisch genutzte Vermögenswerte offen bleiben könne.
  • BGH, 22.09.2016 - V ZB 125/15

    Zwangsversteigerungsverfahren für ein mit einer Zwangssicherungshypothek

    Nichts anderes gilt, wenn die Vollstreckungsimmunität durch bestimmte Arten von Sicherungsmaßnahmen nicht beeinträchtigt werden sollte (so für die Arresthypothek OLG Köln, FGPrax 2004, 100 ff; nachgehend BVerfG, WM 2006, 2084 ff.).

    Dann müsste bei der Verwertung nämlich erst Recht geprüft werden, ob die Vollstreckungsimmunität dieser entgegensteht (so ausdrücklich OLG Köln, FGPrax 2004, 100, 101 f. für die Anordnung der Zwangsversteigerung).

  • OLG Frankfurt, 29.04.2008 - 8 U 52/03

    Arrestgrund der Vollstreckungsgefährdung im Ausland: Verbürgung der

    Auch in der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Bonn vom 04.11.2003 (4 T 47/03 - IPRspr 2003, Nr. 119, 361 - 364 sowie bei juris) und in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 24.03.2004 (2 Wx 34/03 = Rpfleger 2004, 478) wird überzeugend dargelegt, warum die Vollziehungsfrist im vorliegenden Fall eingehalten worden ist.
  • OLG Köln, 25.06.2004 - 2 Wx 13/04

    Gerichtskosten für Eintragung einer Sicherungshypothek

    Vielmehr muß der Gläubiger, wenn er nach Abschluß des Strafverfahrens aus der Arrestsicherungshypothek Rechte herleiten möchte, bei dem Grundbuchamt einen neuen Vollstreckungsantrag stellen, der auf eine mit dem Rang der Arresthypothek neu zu begründenden Zwangssicherungshypothek nach den §§ 866 ff. ZPO gerichtet ist (Senat, Beschluß vom 24. März 2004, 2 Wx 34/03, FGPrax 2004, Heft 3; MünchKomm/Heinze, ZPO, 2. Auflage 2001, § 932 Rn 14; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 2. Auflage 1999, § 932, Rn 11).
  • KG, 14.06.2010 - 1 W 276/09

    Staatenimmunität: Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf einem auch für

    Der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek an dem in Deutschland belegenen Gebäudeeigentum eines ausländischen Staates steht die Staatenimmunität entgegen, wenn der ausländische Staat Wohnungen in diesem Gebäude Diplomaten seiner diplomatischen Mission als Dienstwohnung überlassen hat (Abgrenzung zu BVerfG, 30. Oktober 1962, 2 BvM 1/60, BVerfGE 15, 25 und zu OLG Köln, 24. März 2004, 2 Wx 34/03, FGPrax 2004, 100 = Rpfleger 2004, 478 = IPRax 2006, 170) (Rn.11) (Rn.12) (Rn.13) .

    Auch die Entscheidung des OLG Köln, dass die diplomatische Immunität eines hoheitlich genutzten Grundstücks nicht schon dadurch beeinträchtigt werde, dass zugunsten des Gläubigers in das Grundbuch eine Arresthypothek eingetragen wird (FGPrax 2004, 100 = Rpfleger 2004, 478 = IPRax 2006, 170), steht der vorstehenden Würdigung nicht entgegen.

  • OLG Köln, 11.08.2008 - 2 Wx 26/08

    Unwirksamer Kostenfestsetzungsbeschluss bei Änderung der Kostengrundentscheidung

    Hierbei wird verkannt, daß im Verfahren der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nach den §§ 867 f. ZPO, auch wenn diese Eintragung sowohl eine Vollstreckungsmaßnahme als auch ein Grundbuchgeschäft ist, wegen des Schutzzwecks des § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO allein der Rechtsmittelzug der Grundbuchordnung gilt (allg. Meinung, vgl. Senat, JurBüro 1996, 159 [160]; Senat, FGPrax 2004, 100 f. = IPrax 2006, 170 ff.; OLG Celle, Rpfleger 1990, 112; KG NJW-RR 1987, 592 f.; OLG Zweibrücken, JurBüro 2001, 271; OLG Zweibrücken, FGPrax 2007, 162 f.; Demharter, GBO, 26. Aufl. 2008, § 71, Rdn. 3, 12; Göbel in Hasselblatt/Sternal, Beck'sches Formularbuch Zwangsvollstreckung, 2008, Form.
  • BVerfG, 20.09.2006 - 2 BvR 799/04

    Mangels Vorlageverpflichtung gem Art 100 Abs 2 GG keine Verletzung der Garantie

    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Republik A ..., - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Wolfgang Strba und R. Patrick Geiger, Coutandin & Strba GbR, Eschenheimer Anlage 28, 60318 Frankfurt am Main - gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 24. März 2004 - 2 Wx 34/03 -, b) den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 4. November 2003 - 4 T 47/03 - hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richter Di Fabio und Landau gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. September 2006 einstimmig beschlossen:.
  • OLG München, 12.09.2014 - 34 Wx 269/14

    Grundbuchsache: Zulässigkeit der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf

    Anerkannt ist, dass Geld des ausländischen Staates (Währungsreserven, vgl. BGH vom 4.7.2013, VII ZB 63/12) sowie diplomatisch genutztes Vermögen Staatenimmunität genießen (BVerfG a. a. O.; OLG Köln FGPrax 2004, 100: Botschaftsgrundstück).
  • OLG Köln, 02.05.2006 - 3 W 220/06
    Da die Beklagte im Wege der, Zwangsvollstreckung gemäß § 867 ZPO die Eintragung einer Zwangshypothek in den der Verwaltung des Kläger unterliegenden 45/100 Grundstücksanteil erwirkt hat, schließt die Beschwerde nach § 71 GBO die Rechtsbehelfe der §§ 766,793 ZPO aus, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat (vgl. OLG Köln RPfleger 2004, 478; Schuschke-Walker Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, § 867 ZPO Rndr. 28).
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